Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der InduTei GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend auch „AGB“ genannt) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich in Textform der Geltung zugestimmt haben. (2) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, ohne dass es bei deren Abschluss einer weiteren Erwähnung oder Vereinbarung bedarf. § 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote an den Kunden haben jeweils eine Gültigkeitsdauer von 2 Wochen. (2) Sofern eine Bestellung durch den Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. In den Fällen kommt der Vertrag erst durch unsere zumindest in Textform zugesandte Auftragsbestätigung zustande.
§ 3 Abrufverträge
(1) Im Falle eines Abrufvertrages beauftragt uns der Kunde mit der Produktion, Vorrathaltung und Lieferung einer konkreten Gesamtmenge an Vertragsprodukten, die sodann vom Kunden aufgrund von Einzelabrufen abgenommen werden. (2) Hierzu wird eine jährlich zu produzierende Mindestmenge oder eine einmalig zu produzierende Charge vereinbart. Im letzteren Falle ist der Kunde verpflichtet, die insgesamt vereinbarte Menge spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Vertrages abzunehmen. (3) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen die Abrufe der Einzellieferungen regelmäßig vierteljährlich zu Beginn eines Quartals durch Bestellung in Textform. Soweit nicht anders vereinbart ist Liefertermin der letzte Tag des Quartals; § 8 (2) bleibt unberührt.
§ 4 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu unsere ausdrückliche Zustimmung. Soweit der Kunde unser Angebot nicht innerhalb der Frist von § 2 annimmt, sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.
§ 5 Preise und Zahlung
(1) Sofern nicht anders in Textform vereinbart, gelten unsere Preise DDP Frei Haus einschließlich Verpackung, Umsatzsteuer, Fracht, Porto und Versicherung und der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung und Rechnungstellung ohne Abzug und/oder Skonto zu zahlen. (2) Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. sowie eine gesetzliche Verzugsschadenpauschale berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. (3) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines der von uns in unserer Rechnung genannten Konten zu erfolgen. §
6 Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts und zur Erklärung der Aufrechnung ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 7 Lieferzeit, Teilleistungen, Minder-/mehrmengen
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Der Kunde hat eventuelle Zeichnungen und/oder Muster so rechtzeitig zur Verfügung stellen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung gewährleistet werden kann. (2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist oder eine sonstige Mitwirkungspflicht verletzt hat. (3) Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und werden von uns mit einer Frist von mindestens einer Woche angekündigt. (4) Sofern die tatsächliche Liefermenge um weniger als 10% von der bestellten Menge zugunsten oder zulasten des Kunden abweicht, wird dies vom Kunden akzeptiert. Die Vergütung ändert sich sodann entsprechend der tatsächlich gelieferten Stückzahl.
§ 8 Lieferverzug, Höhere Gewalt
(1) Wir werden stets alles Erforderliche tun, um den vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Sollte es dennoch zu einer Verzögerung kommen, werden wir den Kunden unverzüglich hierüber und über den neuen Liefertermin informieren. (2) Von uns angegebene Fristen für den Versand der Ware gelten stets nur annähernd. Dies gilt nicht, sofern ausdrücklich ein fester Liefertermin vereinbart ist. (3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. Weiterer Schadensersatz des Kunden gegen uns aufgrund nicht eingehaltener Lieferzeit ist ausgeschlossen. (4) Unabwendbare, nicht vorhersehbare Ereignisse, wie z.B. höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen (z.B. Handelssanktionen), Arbeitskämpfe etc., führen für die Zeit ihrer Dauer dazu, dass die Leistungspflichten aus dem Vertrag mit dem Kunden ruhen. In einem solchen Fall sind wir und der Kunde verpflichtet, uns gegenseitig aktuell über die Art der Störung und ihrer Dauer zu unterrichten.
§ 9 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an unserer Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. (2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln sowie trocken und sachgemäß zu lagern. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet, sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. (3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere 3 kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. (4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. (5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 11 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. (2) Die Gewährleistung auf von uns gelieferte Waren beträgt 12 Monate nach Gefahrübergang. (3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Mängel, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl beseitigen oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. (4) Im Falle von Auftragsfertigungen von Produkten ist die Gewährleistung für Rechtsmängel (etwa aufgrund bestehender Design- oder Patentrechte Dritter) ausgeschlossen, sofern nicht mit dem Kunden ausdrücklich anders vereinbart. Der Kunde hält uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen der Geltendmachung solcher angeblich bestehender Rechte frei und erstattet uns in einem solchen Fall zudem angemessene Rechtsverteidigungskosten. (5) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. (6) Schlägt die Nacherfüllung zweimalig fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – den Kaufpreis mindern oder, sofern kein unwesentlicher Mangel vorliegt, vom Vertrag zurücktreten. (7) Wir stehen nicht dafür ein, dass die von uns gelieferten Waren für eine andere als die vertraglich vereinbarte Verwendung geeignet sind. (8) Im Übrigen gelten für Schadensersatzansprüche die besonderen Bestimmungen des § 12.
§ 12 Haftung
(1) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (2) Die Haftung aus einer vereinbarten Garantie, wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. (3) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen. § 13 Vertraulichkeit Wir sind verpflichtet, sämtliche Informationen aus dem gemeinsamen Vertragsverhältnis vertraulich zu behandeln und an Dritte nur weiter zu geben, sofern dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht zur Offenbarung besteht.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). (2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hamburg. (3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in den vertraglichen Vereinbarungen schriftlich niedergelegt.
Stand: Oktober 2020